AGB Aktion STADTRADELN und Meldeplattform RADar!
1. Geltungsbereich
a) Die nachfolgenden AGB gelten für alle Teilnehmerkommunen an der Aktion STADTRADELN und angeschlossenen Initiativen resp. Instrumenten, insb. auch die Meldeplattform RADar!.
b) Mit der Bestätigung der Teilnahme akzeptiert die jeweilige Stadt, Gemeinde, Gemeindezusammenschlüsse oder der Landkreis/die Region (nachfolgend: Kommune) die AGB. Etwaige AGB oder Vertragsbedingungen der Kommune gelten nicht, auch wenn das Klima-Bündnis diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
c) Diese AGB gelten auch für zukünftige Verlängerungsperioden oder Neuabschlüsse durch die Kommune mit dem Klima-Bündnis, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird.
2. Leistungsangebot
a) Die Kommune erhält je nach gebuchtem Umfang Zugang zu vielfältigen Informationen rund um das Thema Öffentlichkeitsarbeit in puncto Radverkehr, Radewegezustandsdaten, Radverkehrsdaten usw. Dies verschafft der Kommune die Möglichkeit, lokal den Radverkehr zu bewerben bzw. zu fördern, Mängel am Radwegnetz zu erkennen und dadurch Abhilfe zu schaffen sowie ihre (Rad)Verkehrswegeplanung auf eine verlässliche Grundlage zu stellen.
b) Sämtliche Leistungen erfolgen IT-gestützt über Server innerhalb der EU.
c) Viele der angebotenen Leistungen können förderfähig sein. Das Klima-Bündnis informiert über bekannte Fördermöglichkeiten sowie, soweit Daten vorliegen, auch über die Frage, ob entsprechende Fördertöpfe bereits ausgeschöpft sind.
d) Die Partnerschaft bzw. Teilnahme der Kommune am STADTRADELN und angeschlossenen Initiativen resp. Instrumenten wird durch das Klima-Bündnis bekanntgemacht.
3. Verpflichtungen des Klima-Bündnis
a) Das Klima-Bündnis wird die Kommune nach ihrer Anmeldung sowie nach einer Prüfung für die gebuchten Programme schnellstmöglich freischalten und dies bekanntmachen.
b) Durch die Bereitstellung von Auswertungen der übermittelten Daten ermöglicht das Klima-Bündnis in Zusammenarbeit mit Partnern der Kommune eine Optimierung und Erleichterung bei der Radinfrastrukturplanung bzw. -verbesserung.
c) Das Klima-Bündnis wird sich bemühen, Fördergelder für die Aktionen bzw. Instrumente auf nationaler und/oder Bundeslandebene zu akquirieren, um eine kostengünstigere Teilnahme zu ermöglichen. Eine Gewähr für die Möglichkeit der Erlangung von Fördergeldern kann allerdings nicht übernommen werden, sofern nicht durch das Klima-Bündnis ausdrücklich durch schriftliche Mitteilung zum Vorliegen eines Förderbescheides eine verbindliche Zusage erteilt wird. Die Mitteilungen auf der Internetpräsenz zu den Fördermöglichkeiten erfolgen nach dem jeweiligen Buchungsstand. Sollte sich im Nachhinein wider Erwarten herausstellen, dass eine Fördermöglichkeit bereits ausgeschöpft ist, werden die Parteien das weitere Vorgehen abstimmen.
d) Durch eine intensive Partnerschaft mit Providern versucht das Klima-Bündnis eine größtmögliche Verfügbarkeit der Websites samt Apps zu gewährleisten. Allerdings kann keine Gewähr übernommen werden, dass jederzeit eine Erreichbarkeit gegeben ist. Technisch bedingte, planbare Down-Zeiten der Webanwendungen, z. B. für die Wartung, Fehlerbeseitigung, Umstellung auf neue Systeme usw., werden im Vorfeld mit angemessenem Vorlauf mitgeteilt. Wir weisen darauf hin, dass keine Software vollkommen fehlerfrei sein kann; mitgeteilte oder erkannte Fehler wird das Klima-Bündnis allerdings in Zusammenarbeit mit den Providern stets prüfen und die Beseitigung mit Vorrang betreiben; etwaige Störungen der Verfügbarkeit oder Sicherheit sind insoweit unvermeidlich.
e) Für die Qualität der gesammelten Radverkehrsdaten via der STADTRADELN-Apps und der RADar!-Apps, insb. für die Frage, wie viele Nutzende sich im Gebiet der Kommune beteiligen, ist alleine die Kommune verantwortlich.
4. Verpflichtungen der Kommune
a) Die Kommune ist verpflichtet, die vereinbarten Zahlungen fristgemäß zu leisten.
b) Zur Verbesserung und Sicherstellung der Bekanntheit ist die Kommune dafür verantwortlich, auch auf anderen Wegen als alleine durch Veröffentlichungen des Klima-Bündnis die Aktionen bekanntzumachen. Eine hohe Bekanntheit führt zu einer hohen Teilnahme von Nutzenden und somit u. a. zu besonders verlässlichen und aussagekräftigen Daten.
c) Im Falle eines Rechnungsverzuges fallen die gesetzlichen Verzugszinsen an. Zudem ist das Klima-Bündnis berechtigt, bei Rechnungsverzug die Teilnahme der Kommune an den gebuchten Aktionen auszusetzen; eine Verlängerung der Laufzeit für die Dauer der Aussetzungszeit ist hiermit nicht verbunden.
5. Geheimhaltung und Datenschutz
a) Die Parteien verpflichten sich, über Details der Konditionen der Zusammenarbeit Stillschweigen zu bewahren, soweit solche Informationen nicht ohnehin öffentlich bekannt oder ermittelbar sind.
b) Für die Regelungen zum Datenschutz und zur Verarbeitung von Daten gelten die ergänzenden Regelungen, wie sie auch auf den entsprechenden Websites veröffentlich sind. Das Klima-Bündnis beachtet die Vorgaben der EU-DSGVO, des BDSG, des HDSG sowie des SächsDSG.
6. Urheberrechte und Rechte an Daten
a) Die Kommune hat keinen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Klima-Bündnis auf Zugriff auf die via den STADTRADELN-Apps generierten Radverkehrsdaten. Hierzu bedarf es eines gesonderten, ggf. kostenpflichtigen Vertrages über das RiDE-Portal (ride-portal.de).
b)Bei einer Veröffentlichung von Daten oder aus den Daten generierten Erkenntnisse durch die Kommune ist, soweit möglich oder sinnvoll, auf die Mitwirkung des Klima-Bündnis und/oder das RiDE-Portal hinzuweisen; dies gilt auch bei der Übernahme von Grafiken.
c) Das Klima-Bündnis ist berechtigt, sämtliche Informationen auch für andere Zwecke, außerhalb von Klimaschutz und Radverkehrsförderung, zu verarbeiten.
7. Laufzeit der Vereinbarung
a) Die Zusammenarbeit läuft immer für definierte Zeitabschnitte, wie durch das Klima-Bündnis nach einer Buchung bestätigt.
b) Die Zusammenarbeit kann beliebig oft verlängert werden; hierfür fallen dann jeweils Kosten nach dem Leistungsverzeichnis in der Fassung der Buchung bzw. des Zeitpunkts der Verlängerung an.
8. Allgemeine Bestimmungen
a) Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der AGB im Übrigen hiervon unberührt. Die unwirksame Klausel wird einvernehmlich durch eine solche wirksame Klausel ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen oder rechtlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.
b) Alle Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform; E-Mails sind hinreichend.
Stand: 15. März 2023